(update vom 24.8.97, 12.7.99, 29.2.00, 8.3.02)

Wie das BahnTaxi zum Railtaxi führte

Das BahnTaxi war ein Dienstleistungsprodukt (ein besonderer Taxi-Service) der Deutschen Bahn AG, der seit Ende 1996 bis 31.12.2000 in einer Reihe von Städten angeboten wurde.

Zur Olympiade 1972 in München war u.a. ein Kabinentaxi im Gespräch, das ich etwa 1970 bei MBB in Ottobrunn bei München besichtigen konnte. Es handelte sich um eine aufgeständerte Bahn mit kleinen Personenkabinen, die von Linearmotoren angetrieben werden sollten und auf Gummirollen über ihren Fahrweg rollen sollten. Das Entscheidende war, daß es ohne jeden Fahrplan nur auf Verlangen hin - also rein bedarfsorientiert - betrieben werden sollte. Wer ein solches Taxi benutzen wollte, sollte sich nur an einen Haltepunkt begeben. Falls kein Kabinentaxi da sein sollte, so war geplant, daß man das nächste freie per Knopfdruck einfach anfordert. Darin Platz genommen sollte man nur noch das Fahrziel eingeben - den Rest wäre die Aufgabe von Automaten gewesen..

Bereits auf dem Nachhauseweg kam mir die Idee, daß man Ähnliches ja auch auf normalen Eisenbahnschienen realisieren könnte. Mit normalen Weichen schien das jedoch aufgrund des abzusehenden hohen Verkehrsaufkommens nicht realisierbar. Da ich mich aber gerade auf der Autobahn befand, stellte ich fest, daß die Lösung in der Lenkung bestand. An Parallelweichen und mit einem doppelten Fahrwerk (siehe Railtaxi) könnten Schienenfahrzeuge - genauso wie Straßenfahrzeuge - SELBST die Richtung ändern. Aufgrund der guten Automatisierbarkeit von Schienenverkehren sollte es also möglich sein, einen beliebigen "Waggon" innerhalb eines beliebig langen Zuges an einer beliebigen Parallelweiche ohne zu Bremsen die Richtung wechseln zu lassen, während alle (oder beliebig viele) anderen dies nicht tun. Die Schiene konnte plötzlich wie eine automatische Autobahn betrachtet werden, auf der einzelne Fahreinheiten nach Bedarf ein- und ausfädeln können.

Dieses System reifte während zweier Ingenieurstudiengängen und viele Jahre danach immer weiter aus. Teilweise ist es in dem Buch "Der gangbare Weg in die regenerative Energiewirtschaft", Polygon-Verlag Buxheim/Eichstätt 1992 veröffentlicht worden. Natürlich unter dem Namen, den es schon viele Jahre vorher hatte. Um das Projekt ins Rollen zu bekommen, sprach ich immer wieder bei der Bahn vor. Schließlich sollte sie dadurch die Möglichkeit bekommen, erhebliche Marktanteile, die sie an die Straße verloren hat, wieder zurückzugewinnen. Daran hatte die Bahn jedoch kein Interesse. Nur am Namen des Systems, den ich nun bei 5.000,- DM (2556,46 €) Strafe plötzlich nicht mehr benutzen darf. Eine Ablöse für diesen Namen wurde natürlich - wie aus unten zitiertem Schreiben ersichtlich ist - nicht bezahlt. Den Schaden, den ich nun mit der Umstellung sämtlicher in den letzten 20 Jahren gemachten Schriftstücke zu tragen habe, muß ich ebenfalls ganz alleine tragen.

Das Railtaxi mußte den alten und jetzt verbotenen Namen aufgeben, weil die Bahn AG seit Herbst 1996 ein BahnTaxi eingeführt hat. Der alte und jetzt untersagte Name kursierte nachweislich seit spätestens 30.5.94 (also zwei Jahre VOR Einführung des BahnTaxis) in bahninternen Kreisen als das Schienenfahrzeugsystem, das jetzt umbenannt werden mußte. Mein Verkehrssystem wurde bereits 1992 in meinem Buch "Der gangbare Weg in die regenerataive Energiewirtschaft" natürlich unter dem alten Namen veröffentlicht. Das BahnTaxi gab es damals schließlich nicht und es war auch nicht absehbar, daß die Bahn diesen Begriff jemals aufgreifen würde. Auf Seite 70 wird mein System unmißverständlich in Bild und Schrift dargestestellt. Entsprechend eines Telefonats mit Hr. Wingler (Deutsche Bahn AG) darf ich dieses Buch jedoch trotz dieses Begriffs auch weiterhin verkaufen.
Das Buch kann bei mir zum Preis von 16,- Euro + Versand bestellt werden.

Obwohl ich mich mit meinem Begriff im Recht fühle, muß ich mich ohne Rechtsstreit dem Verlangen der Bahn fügen. Im Markengesetz liegen die Dinge leider nicht so eindeutig wie im Patentrecht fest. Im Falle eines Rechtsstreits bliebe also immernoch ein gewisses Restrisiko, das ich ohne weiteren Rückhalt nicht einzugehen bereit bin. Immerhin liefe das auf einen Kampf David gegen Goliath hinaus. Und nach allem, was ich bislang so mitbekommen habe, gewinnt gerade im Marken- und Erfinderrecht i.d.R. der finanzkräftigere Teil. Allerdings sagte mir ein Patentanwalt auch, daß ich im Falle eines Prozesses schon Chancen hätte und bei Prozeßgewinn dann sogar das Recht hätte, der Bahn die Benutzung des Begriffes BahnTaxi zu untersagen, obwohl ich ihn gar nicht angemeldet habe.

Das BahnTaxi der Deutschen Bahn AG wurde am 1.1.2000 eingestellt. Für die Bahn ist das lt. Hr. Wingler jedoch kein Grund, dass ich meinen alten Namen für das Railtaxi wieder verwenden dürfte. Die Bahn besteht auch künftig auf "ihrem" BahnTaxi. Das zeigt auch ihre Homepage. Dort wird "BahnTaxi" nach wie vor verwendet, obwohl dafür gar keine richtige Verwendung mehr gibt.

Der konkrete Anlaß für die Umbenennung:

(Der Text ist gescanned. Dadurch können unerkannte Buchstabenverwechlungen im Text stehen)
Deutsche Bahn
Geschäftsbereich Fernverkehr
Jörg-Peter Wingler
Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt am Main
Tel : 06919733-6262 Fax: - 7587

Einschreiben - Rückschein
Herrn Christoph Müller
Ingenieurbüro Christoph Müller ibm
Weisbergerstraße 8
85053 Ingolstadt
 FGV3      Frankfurt am Main, den 17 Juli 1997
BahnTaxi - Abmahnung

Sehr geehrter Herr Müller,

die Deutsche Bahn AG hat Ende Juni erfahren, daß Sie über 
Computernetze für Dienstleistungen werben, die sich auf ein von Ihnen
so bezeichnetes Projekt ''Bahntaxi'' beziehen.
Wir weisen Sie darauf hin, daß die Deutsche Bahn AG als 
Dienstleistungsprodukt einen besonderen Taxi-Service in einer Reihe von 
Städten unterhält. Die Dienstleistung wird in einer Größenordnung von 
mehreren tausend Bestellungen monatlich unter der Bezeichnung 
"BahnTaxi" erbracht und unter dieser Bezeichnung beworben.
Die Deutsche Bahn AG ist nach § 4 Nr. 2 und § 1 Nr- 1 Markengesetz 
(MarkenG) Inhaberin der Marke (früher: Warenzeichen)

(Anmerkung: Das ist falsch, wie Recherchen vom 28.5.99 ergeben haben. Der Anmeldetag ist der 11.7.97, also nur 6 Tage vor dieser Abmahnung. Registriert wurde diese Marke erst am 9.1.98, veröffentlicht am 20.2.98. Eine Anmeldung macht noch keinen Inhaber.)

"BahnTaxi" und 
daher berechtigt, Dritten den Gebrauch dieses oder eines ähnlichen 
Zeichens zu untersagen, wenn für das Publikum die Gefahr von 
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr , daß das Zeichen mit 
der Marke "BahnTaxi" gedanklich in irgendeiner Weise in Verbindung 
gebracht wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs- 5 MarkenG)-
Sie bieten auf Ihrer Homepage und in anderen Veröffentlichungen im 
internet und im Netz von CompuServe Beratungsleistungen und Seminare 
für das von Ihnen entwickelte Verkehrssystem ''Bahntaxi'' an. Beide 
Bezeichnungen sind praktisch identisch.
Beide Dienstleistungen betreffen den Bereich individueller 
Personenbeförderung. Es besteht daher die Gefahr, daß die 
angesprochenen Verkehrskreise ihr Bahntaxi mit dem BahnTaxi der DB 
AG verwechseln.
Diese Verwechslung würde nicht nur zu einer Verwirrung bei den 
Verbrauchern führen, sondern auch die Marke der Deutschen Bahn AG 
in ihrer Kennzeichnungskraft schwächen.
Es ist daher für die Deutsche Bahn AG unumgänglich, Ihnen hiermit zu 
untersagen, daß Wort "Bahntaxi" zu verwenden (siehe unter 4.).
Neben dem Untersagungsrecht, daß aus dem Markengesetz folgt,

(Anmerkung: Dieses Recht hatte die Bahn zu diesem Zeitpunkt offenbar noch gar nicht, weil sie ja nur Anmelderin, nicht aber Inhaberin war.)

kann 
die Deutsche Bahn AG auch verlangen, daß sie diejenigen Äußerungen 
unterlassen, die zu einer Irreführung der Verbraucher führen kann.

Wir legen Ihnen hierzu einen Auszug aus einer sogenannten Suchmaschine vom
25.06.97 vor. Das Programm excite fand unter dem Begriff Bahntaxi folgende von Ihnen
stammende und blickfangmäßig herausgehobene Aussagen:

a) ''BahnTaxi vs. IC , ICE und Transrapid"

b) "Wer Glück hat, erwischt ein freies Bahntaxi und kann darüber 
bestimmen, wohin es fahren soll."

Beide Aussagen führen bei dem Leser der Zusammenfassungen zu dem 
Eindruck, als gäbe es eine Personenbeförderung mit Ihrem Projekt.
(Anmerkung: Das Große T in der Mitte dieses mir nunmer untersagten Begriffs stammt NICHT von mir und ist auch kein Scanner-Fehler! Ich hatte tatsächlich einen Thread mit dieser Überschrift laufen, aber sicher nicht mit einem großen T in der Mitte, da das ja auf das andere BahnTaxi hingewiesen hätte! Und um das BahnTaxi auf der Straße habe ich mich nie gekümmert. Ich hatte also keinen Grund, BahnTaxi mit einem großen T in der Mitte in einem solchen Zusammenhang zu schreiben. (Erst in der zu unterschreibenden Unterlassungsaufforderung ist das dann richtig zitiert.))
Beide Aussagen führen bei dem Leser der Zusammenfassungen zu dem 
Eindruck, als gäbe es eine Personenbeförderung mit Ihrem Projekt. Der 
Leser hat weiter den Eindruck, daß Sie Anbieter dieses Bahntaxis sind. 
Darauf weist Ihre Adresse "christoph mueller ibm" hin. Dabei ist aus 
rechtlicher Sicht nicht von Bedeutung, daß bei Heraussuchen der so 
bezeichneten Dokumente sich möglicherweise ein anderes Bild ergibt. 
Entscheidend für die Gefahr einer Irreführung ist der sog. Blickfang. Die 
so angesprochenen Personen erhalten den falschen Eindruck, daß das 
BahnTaxi ein Produkt ist, welches mit dem 1C bei dem ICE konkurriert. 
Sie erhalten weiter die falsche Auffassung, daß das BahnTaxi ein Produkt 
ist, daß mit "christoph mueller ibm" verknüpft ist. Schließlich können Sie 
umgekehrt zu der Auffassung gelangen, daß das von Ihnen vorgestellte
Projekt etwas mit der Deutschen Bahn AG zu tun hat. Auch hier besteht 
die Gefahr eines sogenannten Marktverirrungsschadens. Deshalb gibt 
das Gese~ gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1-, 3, 13 UWG) der 
Deutschen Bahn AG die Befugnis, Ihnen zu untersagen, diese oder 
ähnlich lautende mißverständliche Äußerungen zu wiederholen.
3. Schließlich weisen wir auf folgendes hin: Sowohl in dem excite 
summary, als auch in einem von Ihnen verbreiteten Text werden 
Vorstandsmitglieder der Deutschen Bahn namentlich genannt. Es heißt hl 
.erzu an einer Stelle: "Ebenfalls von Interesse und mit dem BahnTaxi 
bekannt s~d:
(Anmerkung: Auch hier stammt das große T, das wirklich für Verwirrung sorgen könnte NICHT von mir und ist ebenfalls kein Fehler meines Scanners. Man muß mit diesem falschen Zitat wahrscheinlich Absicht unterstellen.)
 ... Heinz Dürr, Vorstand der Deutschen Bahn AG, Frankfurt; 
Roland Heinisch, Vorstand der Deutschen Bahn AG, Frankfurt ..." Dieser 
Text IMt nicht klar erken~en, welche Behauptung damit verknüpft ist. Der 
Leser kann daher die Auffassung gewinnen, daß Herr Heinz Dürr das 
BahnTaxi
(Anmerkung: Auch hier stammt abermals das große T, das wirklich für Verwirrung sorgen könnte zum dritten Male NICHT von mir und ist ebenfalls kein Fehler meines Scanners. Man muß mit dem dreimaligen falschen Zitieren wohl böse Absicht unterstellen.)
kennt und hierfür Interesse gezeigt hat. Nach Rücksprache mit 
dem Sekretariat von Herrn Dr. Dürr hat sich jedoch ergeben, daß in der 
Zeit von 1994 bis heute kein einziges Schreiben von Ihnen an Herrn Dürr 
gerichtet wurde
(Anmerkung: War ja auch schon 1992, also zwei Jahre früher.)
und dementsprechend auch kein Antwortschreiben an 
Sie herausgegangen ist, was nicht ausschließt, daß Sie auf anderem 
Wege mit Herrn Dürr Kontakt hatten und wir Ihnen im Interesse an Ihrem 
Projekt signalisiert haben mag. Unabhängig von der 
wettbewerbsrechtlichen Relevanz dieser Aussage sei darauf 
hingewiesen, daß bei einer namentlichen Nennung von Personen diese 
ein Recht auf Unterlassung haben können, wenn durch die Art der 
Bezugnahme ein Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Ob dies hier der Fall 
ist, ist nicht Sache der Deutschen Bahn AG dies zu verfolgen. Allerdings 
empfehlen wir, die von Ihnen vertriebenen Texte in diesem Punkt noch 
einmal zu überprÜfen..

4. Es geht der Deutschen Bahn AG nicht darum, daß von Ihnen vorgeschlagene
Modell eines schienengebundenen Individualverkehrs zu bewerten oder in Mißkredit
zu bringen. Wir halten jedoch die von Ihnen verwendete Bezeichnung für nicht glücklich
gewählt. Da Sie mit Ihren Veröffentlichungen im internet und in CompuServe im
geschäftlichen Verkehr aufgetreten sind, haben Sie die Markenrechte der Deutschen Bahn AG verlezt
und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Wir haben Sie daher aufzufordern, die als Anlage zu diesem Schreiben vorformulierte
Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtsverbindlich zu unterschreiben und uns bis zum
(Anmerkung: Mein Buch "Der gangbare Weg in die Regenerative Energiewirtschaft" erschien VOR 1994, nämlich 1992. Ein kostenloses Exemplar schickte ich Herrn Dürr in der Hoffnung, daß er sich das Bahntaxi auf Seite 70 einmal näher ansähe. Hr. Heinisch leitete die Sache dann aufgrund eines getrennten Schreibens von mir später zur weiteren Bearbeitung weiter.)

21.7.97 im Original zurÜckzusenden.

(Anmerkung: Nach 20 Jahren unbehelligter Begriffbenutzung nur eine Woche Zeit!)

Wir weisen auf zwei Punkte hin:

a) Das in dem Formulartext enthaltene Vertragsstrafeversprechen ist nach 
der Rechtsprechung zwingend erforderlich, um die von Ihnen begrÜndete 
Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Vertragsstrafe ist niedrig 
angese~t.
b) Eine Fristversäumung oder die Abgabe einer abgeänderten 
Unterlassungsverpflichtungserklärung ist aus rechtlich zwingenden 
Gi.ünden nicht ausreichend.Wir sind in diesen Fällen gezwungen, gegen 
Ihre Veraffentlichungen auf gerichtlichem Wege vorzugehen.

Die geforderte Erklarung und etwaigen weiteren Schriftwechsel richten 
Sie bitte an den Unterzeichner. Er steht Ihnen auch für Rückfragen zur 
Verfügung. Die Erklarungsfrist bleibt
unberÜhrt.

Mit freundlichen GrÜßen Deutsche Bahn AG J. P.
Anlage
Ich, Christoph Müller, Weisbergt' ~O53 1 ngolstadt, erkläre gegenüber der 
Deutschen Bahn AG, vertreten durcb den Vorstand, Stephensonstraße 1 
, 60326 Frankfurt das folgende:Ich verpflichte mich bei Meidung einer für 
den Fall der Zuwiderhandlung fällige Vertragsstra~e von DM 5 000, - es 
zu unterlassen, im gescbäftlicben Verkehr.

a) ein Verkehrsprojekt mit "Bahntaxi" zu bezeicbnen oder Leistungen für 
oder innerhalb eines solcben Projektes unter dieser Bezeichnung 
anzukündigen, zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen;
b) zu behaupten: "Wer Glück hat, erwischt ein freies Bahntaxi und kann 
bestimmen, wohin es fahren soll."

c) die Formulierung "Bahntaxi vs. IC, ICE und Transrapid" zu verwenden.

Ort, Datum

Christoph Müller

Dok3.doc


E-Mail Christoph.Mueller@astrail.de

Meine Antwort auf Hr. Winglers Schreiben
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