Zur Olympiade 1972 in München war u.a. ein Kabinentaxi im Gespräch, das ich etwa 1970 bei MBB in Ottobrunn bei München besichtigen konnte. Es handelte sich um eine aufgeständerte Bahn mit kleinen Personenkabinen, die von Linearmotoren angetrieben werden sollten und auf Gummirollen über ihren Fahrweg rollen sollten. Das Entscheidende war, daß es ohne jeden Fahrplan nur auf Verlangen hin - also rein bedarfsorientiert - betrieben werden sollte. Wer ein solches Taxi benutzen wollte, sollte sich nur an einen Haltepunkt begeben. Falls kein Kabinentaxi da sein sollte, so war geplant, daß man das nächste freie per Knopfdruck einfach anfordert. Darin Platz genommen sollte man nur noch das Fahrziel eingeben - den Rest wäre die Aufgabe von Automaten gewesen..
Bereits auf dem Nachhauseweg kam mir die Idee, daß man Ähnliches ja auch auf normalen Eisenbahnschienen realisieren könnte. Mit normalen Weichen schien das jedoch aufgrund des abzusehenden hohen Verkehrsaufkommens nicht realisierbar. Da ich mich aber gerade auf der Autobahn befand, stellte ich fest, daß die Lösung in der Lenkung bestand. An Parallelweichen und mit einem doppelten Fahrwerk (siehe Railtaxi) könnten Schienenfahrzeuge - genauso wie Straßenfahrzeuge - SELBST die Richtung ändern. Aufgrund der guten Automatisierbarkeit von Schienenverkehren sollte es also möglich sein, einen beliebigen "Waggon" innerhalb eines beliebig langen Zuges an einer beliebigen Parallelweiche ohne zu Bremsen die Richtung wechseln zu lassen, während alle (oder beliebig viele) anderen dies nicht tun. Die Schiene konnte plötzlich wie eine automatische Autobahn betrachtet werden, auf der einzelne Fahreinheiten nach Bedarf ein- und ausfädeln können.
Dieses System reifte während zweier Ingenieurstudiengängen und viele Jahre danach immer weiter aus. Teilweise ist es in dem Buch "Der gangbare Weg in die regenerative Energiewirtschaft", Polygon-Verlag Buxheim/Eichstätt 1992 veröffentlicht worden. Natürlich unter dem Namen, den es schon viele Jahre vorher hatte. Um das Projekt ins Rollen zu bekommen, sprach ich immer wieder bei der Bahn vor. Schließlich sollte sie dadurch die Möglichkeit bekommen, erhebliche Marktanteile, die sie an die Straße verloren hat, wieder zurückzugewinnen. Daran hatte die Bahn jedoch kein Interesse. Nur am Namen des Systems, den ich nun bei 5.000,- DM (2556,46 €) Strafe plötzlich nicht mehr benutzen darf. Eine Ablöse für diesen Namen wurde natürlich - wie aus unten zitiertem Schreiben ersichtlich ist - nicht bezahlt. Den Schaden, den ich nun mit der Umstellung sämtlicher in den letzten 20 Jahren gemachten Schriftstücke zu tragen habe, muß ich ebenfalls ganz alleine tragen.
Das Railtaxi mußte den alten und jetzt verbotenen Namen
aufgeben,
weil die Bahn AG seit Herbst 1996 ein BahnTaxi eingeführt hat. Der
alte und jetzt untersagte Name kursierte nachweislich seit
spätestens
30.5.94 (also zwei Jahre VOR Einführung des BahnTaxis) in
bahninternen
Kreisen als das Schienenfahrzeugsystem, das jetzt umbenannt werden
mußte.
Mein Verkehrssystem wurde bereits 1992 in meinem Buch "Der gangbare Weg
in die regenerataive Energiewirtschaft" natürlich unter dem alten
Namen veröffentlicht. Das BahnTaxi gab es damals schließlich
nicht und es war auch nicht absehbar, daß die Bahn diesen Begriff
jemals aufgreifen würde. Auf Seite 70 wird mein System
unmißverständlich
in Bild und Schrift dargestestellt. Entsprechend eines Telefonats mit
Hr.
Wingler (Deutsche Bahn AG) darf ich dieses Buch jedoch trotz dieses
Begriffs
auch weiterhin verkaufen.
Das
Buch kann bei mir
zum Preis von 16,- Euro + Versand bestellt werden.
Obwohl ich mich mit meinem Begriff im Recht fühle, muß ich mich ohne Rechtsstreit dem Verlangen der Bahn fügen. Im Markengesetz liegen die Dinge leider nicht so eindeutig wie im Patentrecht fest. Im Falle eines Rechtsstreits bliebe also immernoch ein gewisses Restrisiko, das ich ohne weiteren Rückhalt nicht einzugehen bereit bin. Immerhin liefe das auf einen Kampf David gegen Goliath hinaus. Und nach allem, was ich bislang so mitbekommen habe, gewinnt gerade im Marken- und Erfinderrecht i.d.R. der finanzkräftigere Teil. Allerdings sagte mir ein Patentanwalt auch, daß ich im Falle eines Prozesses schon Chancen hätte und bei Prozeßgewinn dann sogar das Recht hätte, der Bahn die Benutzung des Begriffes BahnTaxi zu untersagen, obwohl ich ihn gar nicht angemeldet habe.
Das BahnTaxi der Deutschen Bahn AG wurde am 1.1.2000 eingestellt. Für die Bahn ist das lt. Hr. Wingler jedoch kein Grund, dass ich meinen alten Namen für das Railtaxi wieder verwenden dürfte. Die Bahn besteht auch künftig auf "ihrem" BahnTaxi. Das zeigt auch ihre Homepage. Dort wird "BahnTaxi" nach wie vor verwendet, obwohl dafür gar keine richtige Verwendung mehr gibt.
Deutsche Bahn(Anmerkung: Das Große T in der Mitte dieses mir nunmer untersagten Begriffs stammt NICHT von mir und ist auch kein Scanner-Fehler! Ich hatte tatsächlich einen Thread mit dieser Überschrift laufen, aber sicher nicht mit einem großen T in der Mitte, da das ja auf das andere BahnTaxi hingewiesen hätte! Und um das BahnTaxi auf der Straße habe ich mich nie gekümmert. Ich hatte also keinen Grund, BahnTaxi mit einem großen T in der Mitte in einem solchen Zusammenhang zu schreiben. (Erst in der zu unterschreibenden Unterlassungsaufforderung ist das dann richtig zitiert.))
Geschäftsbereich Fernverkehr
Jörg-Peter Wingler
Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt am Main
Tel : 06919733-6262 Fax: - 7587
Einschreiben - Rückschein
Herrn Christoph Müller
Ingenieurbüro Christoph Müller ibm
Weisbergerstraße 8
85053 Ingolstadt
FGV3 Frankfurt am Main, den 17 Juli 1997
BahnTaxi - Abmahnung
Sehr geehrter Herr Müller,
die Deutsche Bahn AG hat Ende Juni erfahren, daß Sie über
Computernetze für Dienstleistungen werben, die sich auf ein von Ihnen
so bezeichnetes Projekt ''Bahntaxi'' beziehen.
Wir weisen Sie darauf hin, daß die Deutsche Bahn AG als
Dienstleistungsprodukt einen besonderen Taxi-Service in einer Reihe von
Städten unterhält. Die Dienstleistung wird in einer Größenordnung von
mehreren tausend Bestellungen monatlich unter der Bezeichnung
"BahnTaxi" erbracht und unter dieser Bezeichnung beworben.
Die Deutsche Bahn AG ist nach § 4 Nr. 2 und § 1 Nr- 1 Markengesetz
(MarkenG) Inhaberin der Marke (früher: Warenzeichen)
(Anmerkung: Das ist falsch, wie Recherchen vom 28.5.99 ergeben haben. Der Anmeldetag ist der 11.7.97, also nur 6 Tage vor dieser Abmahnung. Registriert wurde diese Marke erst am 9.1.98, veröffentlicht am 20.2.98. Eine Anmeldung macht noch keinen Inhaber.)
"BahnTaxi" und
daher berechtigt, Dritten den Gebrauch dieses oder eines ähnlichen
Zeichens zu untersagen, wenn für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr , daß das Zeichen mit
der Marke "BahnTaxi" gedanklich in irgendeiner Weise in Verbindung
gebracht wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs- 5 MarkenG)-
Sie bieten auf Ihrer Homepage und in anderen Veröffentlichungen im
internet und im Netz von CompuServe Beratungsleistungen und Seminare
für das von Ihnen entwickelte Verkehrssystem ''Bahntaxi'' an. Beide
Bezeichnungen sind praktisch identisch.
Beide Dienstleistungen betreffen den Bereich individueller
Personenbeförderung. Es besteht daher die Gefahr, daß die
angesprochenen Verkehrskreise ihr Bahntaxi mit dem BahnTaxi der DB
AG verwechseln.
Diese Verwechslung würde nicht nur zu einer Verwirrung bei den
Verbrauchern führen, sondern auch die Marke der Deutschen Bahn AG
in ihrer Kennzeichnungskraft schwächen.
Es ist daher für die Deutsche Bahn AG unumgänglich, Ihnen hiermit zu
untersagen, daß Wort "Bahntaxi" zu verwenden (siehe unter 4.).
Neben dem Untersagungsrecht, daß aus dem Markengesetz folgt,
(Anmerkung: Dieses Recht hatte die Bahn zu diesem Zeitpunkt offenbar noch gar nicht, weil sie ja nur Anmelderin, nicht aber Inhaberin war.)
kann
die Deutsche Bahn AG auch verlangen, daß sie diejenigen Äußerungen
unterlassen, die zu einer Irreführung der Verbraucher führen kann.
Wir legen Ihnen hierzu einen Auszug aus einer sogenannten Suchmaschine vom
25.06.97 vor. Das Programm excite fand unter dem Begriff Bahntaxi folgende von Ihnen
stammende und blickfangmäßig herausgehobene Aussagen:
a) ''BahnTaxi vs. IC , ICE und Transrapid"
b) "Wer Glück hat, erwischt ein freies Bahntaxi und kann darüber
bestimmen, wohin es fahren soll."
Beide Aussagen führen bei dem Leser der Zusammenfassungen zu dem
Eindruck, als gäbe es eine Personenbeförderung mit Ihrem Projekt.
Beide Aussagen führen bei dem Leser der Zusammenfassungen zu dem(Anmerkung: Auch hier stammt das große T, das wirklich für Verwirrung sorgen könnte NICHT von mir und ist ebenfalls kein Fehler meines Scanners. Man muß mit diesem falschen Zitat wahrscheinlich Absicht unterstellen.)
Eindruck, als gäbe es eine Personenbeförderung mit Ihrem Projekt. Der
Leser hat weiter den Eindruck, daß Sie Anbieter dieses Bahntaxis sind.
Darauf weist Ihre Adresse "christoph mueller ibm" hin. Dabei ist aus
rechtlicher Sicht nicht von Bedeutung, daß bei Heraussuchen der so
bezeichneten Dokumente sich möglicherweise ein anderes Bild ergibt.
Entscheidend für die Gefahr einer Irreführung ist der sog. Blickfang. Die
so angesprochenen Personen erhalten den falschen Eindruck, daß das
BahnTaxi ein Produkt ist, welches mit dem 1C bei dem ICE konkurriert.
Sie erhalten weiter die falsche Auffassung, daß das BahnTaxi ein Produkt
ist, daß mit "christoph mueller ibm" verknüpft ist. Schließlich können Sie
umgekehrt zu der Auffassung gelangen, daß das von Ihnen vorgestellte
Projekt etwas mit der Deutschen Bahn AG zu tun hat. Auch hier besteht
die Gefahr eines sogenannten Marktverirrungsschadens. Deshalb gibt
das Gese~ gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1-, 3, 13 UWG) der
Deutschen Bahn AG die Befugnis, Ihnen zu untersagen, diese oder
ähnlich lautende mißverständliche Äußerungen zu wiederholen.
3. Schließlich weisen wir auf folgendes hin: Sowohl in dem excite
summary, als auch in einem von Ihnen verbreiteten Text werden
Vorstandsmitglieder der Deutschen Bahn namentlich genannt. Es heißt hl
.erzu an einer Stelle: "Ebenfalls von Interesse und mit dem BahnTaxi
bekannt s~d:
... Heinz Dürr, Vorstand der Deutschen Bahn AG, Frankfurt;(Anmerkung: Auch hier stammt abermals das große T, das wirklich für Verwirrung sorgen könnte zum dritten Male NICHT von mir und ist ebenfalls kein Fehler meines Scanners. Man muß mit dem dreimaligen falschen Zitieren wohl böse Absicht unterstellen.)
Roland Heinisch, Vorstand der Deutschen Bahn AG, Frankfurt ..." Dieser
Text IMt nicht klar erken~en, welche Behauptung damit verknüpft ist. Der
Leser kann daher die Auffassung gewinnen, daß Herr Heinz Dürr das
BahnTaxi
kennt und hierfür Interesse gezeigt hat. Nach Rücksprache mit(Anmerkung: War ja auch schon 1992, also zwei Jahre früher.)
dem Sekretariat von Herrn Dr. Dürr hat sich jedoch ergeben, daß in der
Zeit von 1994 bis heute kein einziges Schreiben von Ihnen an Herrn Dürr
gerichtet wurde
und dementsprechend auch kein Antwortschreiben an(Anmerkung: Mein Buch "Der gangbare Weg in die Regenerative Energiewirtschaft" erschien VOR 1994, nämlich 1992. Ein kostenloses Exemplar schickte ich Herrn Dürr in der Hoffnung, daß er sich das Bahntaxi auf Seite 70 einmal näher ansähe. Hr. Heinisch leitete die Sache dann aufgrund eines getrennten Schreibens von mir später zur weiteren Bearbeitung weiter.)
Sie herausgegangen ist, was nicht ausschließt, daß Sie auf anderem
Wege mit Herrn Dürr Kontakt hatten und wir Ihnen im Interesse an Ihrem
Projekt signalisiert haben mag. Unabhängig von der
wettbewerbsrechtlichen Relevanz dieser Aussage sei darauf
hingewiesen, daß bei einer namentlichen Nennung von Personen diese
ein Recht auf Unterlassung haben können, wenn durch die Art der
Bezugnahme ein Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Ob dies hier der Fall
ist, ist nicht Sache der Deutschen Bahn AG dies zu verfolgen. Allerdings
empfehlen wir, die von Ihnen vertriebenen Texte in diesem Punkt noch
einmal zu überprÜfen..
4. Es geht der Deutschen Bahn AG nicht darum, daß von Ihnen vorgeschlagene
Modell eines schienengebundenen Individualverkehrs zu bewerten oder in Mißkredit
zu bringen. Wir halten jedoch die von Ihnen verwendete Bezeichnung für nicht glücklich
gewählt. Da Sie mit Ihren Veröffentlichungen im internet und in CompuServe im
geschäftlichen Verkehr aufgetreten sind, haben Sie die Markenrechte der Deutschen Bahn AG verlezt
und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Wir haben Sie daher aufzufordern, die als Anlage zu diesem Schreiben vorformulierte
Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtsverbindlich zu unterschreiben und uns bis zum
21.7.97 im Original zurÜckzusenden.
(Anmerkung: Nach 20 Jahren unbehelligter Begriffbenutzung nur eine Woche Zeit!)
Wir weisen auf zwei Punkte hin:
a) Das in dem Formulartext enthaltene Vertragsstrafeversprechen ist nach
der Rechtsprechung zwingend erforderlich, um die von Ihnen begrÜndete
Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Vertragsstrafe ist niedrig
angese~t.
b) Eine Fristversäumung oder die Abgabe einer abgeänderten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ist aus rechtlich zwingenden
Gi.ünden nicht ausreichend.Wir sind in diesen Fällen gezwungen, gegen
Ihre Veraffentlichungen auf gerichtlichem Wege vorzugehen.
Die geforderte Erklarung und etwaigen weiteren Schriftwechsel richten
Sie bitte an den Unterzeichner. Er steht Ihnen auch für Rückfragen zur
Verfügung. Die Erklarungsfrist bleibt
unberÜhrt.
Mit freundlichen GrÜßen Deutsche Bahn AG J. P.
Anlage
Ich, Christoph Müller, Weisbergt' ~O53 1 ngolstadt, erkläre gegenüber der
Deutschen Bahn AG, vertreten durcb den Vorstand, Stephensonstraße 1
, 60326 Frankfurt das folgende:Ich verpflichte mich bei Meidung einer für
den Fall der Zuwiderhandlung fällige Vertragsstra~e von DM 5 000, - es
zu unterlassen, im gescbäftlicben Verkehr.
a) ein Verkehrsprojekt mit "Bahntaxi" zu bezeicbnen oder Leistungen für
oder innerhalb eines solcben Projektes unter dieser Bezeichnung
anzukündigen, zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen;
b) zu behaupten: "Wer Glück hat, erwischt ein freies Bahntaxi und kann
bestimmen, wohin es fahren soll."
c) die Formulierung "Bahntaxi vs. IC, ICE und Transrapid" zu verwenden.
Ort, Datum
Christoph Müller
Dok3.doc
E-Mail
Christoph.Mueller@astrail.de
Meine Antwort auf Hr. Winglers Schreiben
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